Angelsportverein Elsa Neubeckum 1951 e.V.
Gewässerordnung
§ 1
Bei Ausübung des Angelsports sind von jedem Mitglied mitzuführen und auf Verlangen einem
Fischereiaufseher , der Polizei, aber auch jedem Mitglied vorzuzeigen:
1. der gültige Jahresfischereischein
2. der Fischereierlaubnisschein
§ 2
Für alle Fischarten gelten a) das gesetzliche Mindestmaß b) die gesetzlichen Schonzeiten
§ 3
Zum Fischfang sind Handangeln jeder Art zugelassen, sie müssen jedoch ständig unter Aufsicht des
Anglers sein.
§ 4
Der Verkauf von gefangenem Fisch ist verboten.
§ 5
Verunreinigung des Ufers und des Wassers sind verboten und können mit einer Strafe geahndet
werden.
§ 6
Den Grundstückseigentümern ist auf Verlangen der Angelschein vorzuzeigen. Das Verhalten am
Wasser ist so einzurichten, dass es gegenüber dem Grundstückseigentümer keinen Anlass zu
Klagen gibt oder es zu Streitigkeiten kommt.
§ 7
Jedes Mitglied ist verpflichtet ein Fangbuch zu führen. Die Fangergebnisse sind einzutragen und am
Jahresende den Gewässerwarten zu übergeben.
§ 8
Jedes Mitglied kann einen Gast mitbringen. Die Anzahl der Ruten, mit denen dem
Mitglied das Angeln erlaubt ist, darf dadurch nicht erhöht werden. Der Gast muss jederzeit unter der
Aufsicht des Mitgliedes sein.
§ 9
Verstöße gegen die Gewässerordnung können mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet werden. Die
Ordnungsmaßnahme bzw. ein Ordnungsgeld wird je nach Schwere des Falles vom Vorstand
festgesetzt. Außerdem können Verstöße die Einziehung des Erlaubnisscheins oder den Ausschluss
aus dem Verein zur Folge haben, ohne dass eine Entschädigung verlangt werden kann.
§ 10
Am Tage einer Veranstaltung sind alle anderen Gewässer gesperrt.
§ 11
Die Gewässerordnung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden.
Zusatz
Gewässer
| Angelgerät
| Köder
| Fangbegrenzung je Woche( Montag- Sonntag) und Gewässer
|
Anna
Elsa
| 3 Handangeln
2 Handangeln | Alle gesetzlich erlaubten Köder
| 2 Hecht 2 Forellen 2 Karpfen 2 Schleien 2 Zander |